Eine Entwicklung im Ergebnis der Deich und Meliorationsverbände im Oderbruch seit 1717
Jürgen Hartung
Wasser- und Bodenverbände haben an der Nord- und Ostsee sowie in den Niederungen von Flüssen eine mehrere Jahrhunderte alte Tradition. Sie waren und sind auch heute Zusammenschlüsse von Betroffenen für den Kampf gegen das Hochwasser, und sie treten als Verwalter und Bewirtschafter von Deichen, Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen auf.
Bemerkenswert ist, dass diesen Zusammenschlüssen, gleich welchen Einzelzwecken sie dienten, Grundprinzipien eigen waren.
Es sind dies: Das Realprinzip
Es bedeutet, dass das Eigentum, der Grund und Boden, die Grundlage für die Mitgliedschaft war. Das heißt, die Mitgliedschaft war unabhängig von der Person des Eigentümers Grund und Boden.
Von gleichwertiger Bedeutung ist daneben heute die korporative Mitgliedschaft (Gemeindemitgliedschaft).
Das Grundprinzip der Selbstverwaltung:
Die Mitglieder regeln ihre Rechtsverhältnisse durch Setzen eigenen Rechts, in der Regel in Form von Satzungen. Dieses Selbstverwaltungsrecht – als Ausdruck unmittelbarer Demokratie – stellt heute noch einen wesentlichen Pfeiler auch bei Ausfüllung des Bundesgesetzes über Wasser- und Bodenverbände von 1991 dar.
Die verbandliche Tätigkeit geht in dem deutschsprachigen Raum etwa 300 Jahre und in Holland und England etwa 500 Jahre zurück. Zu erst in kleinen Vereinigungen ohne nennenswerte Erfolgsaussichten, entwickelten sich diese Vereinigungen verhältnismäßig schnell zu Verbänden, die in der Lage waren sich besonders vor dem Hochwasser zu schützen. Sie gaben sich eigene Organisationsvorschriften, die unter Umständen bei Nichteinhaltung zum Verlust des eigenen Grund und Bodens bei dem Einzelnen führen konnte. Da die Gesellschaft ein Interesse an der Arbeit dieser Vereinigungen hatte und andererseits den Staat diese brauchten, wurden Organisationsgesetze für eine einheitliche Organisation geschaffen. In Deutschland letztlich das Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 – ein Nachfolgegesetz des Wasserverbandsgesetzes von 1937.
Die Darstellung der Deichverwaltung des Oderbruches unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Fragen ist ein besonderes Verdienst des langjährigen Deichhauptmanns des Oderbruches und Oberbarnimer Landrates Peter Fritz Mengel (1884 – 1967). Ihm verdanken wir auch die 1930/34 erfolgte Herausgabe eines zweibändigen Standardwerkes über das Oderbruch.
Das Oderlandmuseum, das Landesumweltamt Brandenburg und der Gewässer- und Deichverband Oderbruch – GEDO pflegen diese historischen Dokumente weiter und stellen sie bei Bedarf interessierten Bürgern oder Einrichtungen gern befristet zur Verfügung.
1. Errichtung des Deichverbandes im Oberoderbruch am 23. Juni 1717
Schwere Hochwasserschäden zu Anfang des 18. Jahrhunderts veranlassten König Friedrich Wilhelm I. (1688 – 1740) zu nachhaltigen Deichschutzmaßnahmen. Unter Leitung von Landbaudirektor Martin Friedrich Creutz ließ er bis 1717 einen durchgehenden Deich von Lebus bis Zellin (Czelin) aufschütten.
Für dessen Aufbau und Erhaltung entwarf Creutz eine Deichordnung, die am 23. Juni 1717 als „Teich- und Uferordnung für die Lebusische Niederung an der Oder“ vom König erlassen wurde.
Sie schloss die Bewohner des Oberoderbruches zu einem Deichverband zusammen.
In 16 Kapiteln wurden die Rechte und Pflichten der Deichgenossen, wie auch der Deichverantwortlichen für das Oberoderbruch festgeschrieben. Schwerpunkte waren unter anderem:
- Die Instandhaltung des Deiches nach dem Kleinkabelsystem. Jeder Anlieger am Deich hatte die ihm zugeteilte Deichkabel als Naturallast zu unterhalten.
- Die Erhebung von Deichrentengeldern für gemeinsame Aufgaben des Deichverbandes, z.B. für die Beseitigung von Deichbrüchen, Anlegen von Kanälen, Uferbefestigungen, Besoldung der Deichbeamten.
- Das Mitbestimmungsrecht bei der Verwaltung der Deichangelegenheiten. Zu diesem Zweck wurde eine Deichschaukommission (die Personen wurden Miturteiler genannt) berufen. Sie bestand aus Domänenbeamten, Rittergutsbesitzern, den Deputierten der Städte sowie Schulzen und Gerichtsleuten der Bruchdörfer. An der Spitze des gebildeten Deichverbandes stand der Deichhauptmann. Erster Deichhauptmann war von 1717 bis 1727 Carl Ernst von Staudach. Ihm unterstanden zwei Deichinspektoren, ein Buhnenmeister, drei Dammmeister, ein Grabenmeister und ein Deichrentmeister.
2. Errichtung des Deichverbandes im Niederoderbruch am 23. Januar 1769
Durch Erlass der „Königlich Preußischen Teich- und Ufer- auch Graben- und Wegeordnung in dem auf beiden Seiten der Oder, zwischen Zellin und Oderberg belegenen neu bewalleten und urbar gemachten Nieder-Bruchs“ entstand der Deichverband im Niederoderbruch am 23. Januar 1769.
Der ausschlaggebende Grund zur Errichtung dieses Verbandes war die Tatsache, dass der Deich des Oberoderbruches bis Zellin nicht ausreichte, dem Oderbruch ausreichend Schutz bei Hochwasser des Flusses zu geben, andererseits benötigte der König Ländereien für eine Neubesiedlung. Die Ausführung zum Bau des Deiches erteilte König Friedrich II. ( 1712-1786) auch aus ökonomischen Gründen 1747.
Dieser Plan, erarbeitet vom Wasserbauingenieur und Oberdeichinspektor Simon Leonard von Haerlem , dem Minister und Kammerdirektor von Schmettau und dem Geheimen Finanzrat von Beggerow und geprüft und befürwortet vom Mathematiker Leonhard Euler, sah vor:
- der Oder einen kürzeren und schnelleren Abfluss zu verschaffen,
- den Fluss mit starken Deichen einzufassen und
- über Abzugsgräben das Binnenwasser abzuleiten.
Die entscheidenden Bauarbeiten am „Neuen Oder Canal“ zwischen Güstebiese (Gozdowice) und Hohensaaten fanden zwischen 1747 und 1753 unter der fachlichen Leitung von Simon Leonhard von Haerlem statt.
Erster Deichhauptmann war Johann Daniel Struve von 1769 bis 1780. Ihm unterstanden zwei Deichinspektoren, sechs Dammmeister, zwei Grabenmeister und ein Deichrentmeister. Die Deichhauptleute des Ober- und Niederoderbruchs sowie die Deichbedienten waren persönlich und mit ihrem Vermögen für jeden aus Nachlässigkeit entstehenden Schaden verantwortlich. Zur Handhabung der erforderlichen Ordnung und Durchsetzung ihrer Anordnungen war den Deichbehörden die nötige Gewalt erteilt. Die Anwendung dieser Gewalt gegen Zuwiderhandelnde hing aber, ausgenommen im Falle der Gefahr, nicht von den Deichhauptleuten allein, sondern auch von dem Urteil und dem Beschluss der bei den Deichschauen zu Miturteilern bestimmten Deputierten ab. Als Miturteiler waren berufen: Domänenbeamte, sämtliche Rittergutsbesitzer, die Deputierten der Städte Lebus, Göritz, Küstrin, Seelow, Wriezen und Freienwalde, Schulzen und Gerichtsleute der Dörfer. Jährlich sollten zwei Deichschauen stattfinden, die in der Regel im Frühjahr am Montag nach Walpurgis und im Herbst am Montag nach Michaelis begannen.
3. Änderungen in der Deichverwaltung zwischen 1811 bis 1873
Eine Änderung in der Deichverwaltung trat ab 1811 ein. Einmal wurde die gemeinsame Verwaltung beider Deichverbände dem Deichhauptmann Schüler in Küstrin übertragen und ferner ging im Jahre 1816 infolge einer Neuorganisation der preußischen Staatsverwaltung die Staatsaufsicht über die Deichverbände des Ober- und Niederoderbruches auf die Bezirksregierung in Frankfurt (Oder) über.
Durch maßgebende Einflussnahme des preußischen Staates wurden die Rechte und Befugnisse der ritterschaftlichen Deputierten eingeschränkt. Damit sollte besonders durch die Einbeziehung der städtischen und bäuerlichen Miturteiler der genossenschaftliche Charakter in der Verbandsarbeit entwickelt werden.
Ab 1. Januar 1853 ging die öffentlich-rechtliche Unterhaltung des Deiches auf den Deichverband über, der zur Erfüllung dieser Pflicht Geldbeiträge von den Verbandsgenossen erhob.Die Verordnung vom 27. Dezember 1858 löste die bisherige Deichschaukommission des Niederoderbruchs auf und bestimmte, dass fortan die Deichgenossen ihr Recht auf Teilnahme an den Beschlüssen und Beratungen über die Deichangelegenheiten durch ein Deichamt auszuüben hätten.
Dieses Deichamt bestand aus: dem Deichhauptmann als Vorsitzenden, dem von der Regierung Frankfurt (Oder) ernannten Repräsentanten, dem Repräsentanten der Rittergüter und sechs Repräsentanten der zum Niederoderbruch gehörenden Stadt- und Landgemeinden. Jeder Repräsentant hatte eine Stimme, im Falle der Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Infolge der Abdämmung der Alten Oder bei Güstebiese im Jahre 1832 war die in der Deichrolle von 1769 geordnete Verteilung der Deichlasten ungerecht geworden. Das Maß der Naturalunterhaltung von 1769 bestand in der Naturalunterhaltung der Dämme sowie in der Anfuhr von 10 zweispännigen Fuhren Erde oder Sand für die laufende Rute Dammanteil (1 Dammrute = 3,7 lfd m). Falls den Kavelbesitzern mehr zugemutet werden musste, war diese Last nur in Gemeinschaft mit den übrigen Deichgenossen zu tragen.
Mit anderen Worten, die Arbeit war aus der Deichkasse zu bezahlen, die Naturalunterhaltung hatte sich überlebt.
Ab 1860 begannen die Überlegungen für den Zusammenschluss zu einem Deichverband und einem Deichstatut, um einen Lastenausgleich möglich zu machen. Da es über die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung keine einheitliche Auffassung gab, sprachen sich die Beschlüsse der Deichschaukommission des Oberoderbruchs und des Deichamtes des Niederoderbruchs in den Jahren 1864 und 1867 gegeneine Verschmelzung und für ein Weiterbestehen beider Verbände mit selbständiger Verwaltung unter einem gemeinschaftlichen Deichhauptmann aus.
Gefordert wurde die Festsetzung einer neuen Grenzlinie zwischen beiden Deichverbänden, damit jede Feldmark nur in einem Deichverband deichpflichtig war.
Das gemeinsame Deichstatut bestand seit dem 19. April 1869.
4. Gründung von Unterdeichverbänden
Nach dem Plan des Deichinspektors Scheck entstanden zwischen 1874 und 1875 die Unterdeichverbände Oderberg-Hohenwutzen mit 985 ha und Lunow-Stolpe mit 1423 ha.
Der Gerhardtsche Meliorationsplan begründete die Sonderpolderungen mit räumlich kleinen Schöpfwerken als die zuverlässigste Melioration für das Oderbruch.
Unter Leitung von Unterstaatssekretär Marcard wurden dafür am 12. Oktober 1892 weitere vier Unterverbände vorgeschlagen, die unter der Leitung des Oberbarnimer Landrates Theobald von Bethmann Hollweg errichtet wurden. Es waren die Meliorationsverbände Ranft mit 1330 ha, Finow mit 1247 ha, Glietzen mit 7057 ha und Falkenberg mit 271 ha. Mit dem Gesetz betreffs Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse in der oberen und mittleren Oder vom 12. August 1905 wurde ein Ausbauplan beschlossen, der 60 Mio. Mark hauptsächlich für Baggerungen der Gewässer und Deichverstärkungen vorsah.
Die Deichämter des Oderbruches fassten am 25. Mai 1909 folgenden Beschluss einstimmig: „Die Deichämter beschließen, zu den Kosten der Ausführung des Odergesetzes vom 12. August 1905 einen einmaligen Betrag bis höchstens 4,50 Mark für den beitragspflichtigen Morgen zu übernehmen.“ Ein Teil der Arbeiten konnte erfüllt werden, bis der 1. Weltkrieg die gesamten Arbeiten zum Erliegen brachte. Ein Gesetz vom 12. Januar 1921 bestimmte die Weiterführung des Gesetzes von 1905 durch die Aufstellung eines Sonderplanes zur Beseitigung der Hochwasser- und Drängewasserschäden.
Folgende Aufgaben waren zu lösen:
- bessere Entwässerung der Flächen mit natürlicher Vorflut
- Schaffung der Voraussetzungen für die Anlage von Dränagen
- künstliche Entwässerung der Flächen über Schöpfwerke, wo die natürliche Vorflut unmöglich oder zu teuer war
- weitere Sicherung der Ländereien an den Deichen gegen das Drängewasser der Oder
Die alten Schöpfwerke Liepe und Hohensaaten wurden umgebaut. Es kamen sieben neue Schöpfwerke hinzu. Zusätzlich entstanden vier neue Unterverbände. Am 19. Dezember 1928 nahmen die Deichverbände des Ober- und Niederoderbruches ein von Gustav Adolf Cloß in Berlin gestaltetes Wappen an. Am 6. Mai 1938 überreichte Deichhauptmann Peter Fritz Mengel dem Regierungspräsidenten einen einheitlichen Satzungsentwurf für alle Deich- und Unterdeichverbände des Oderbruches. Am 1. Oktober 1940 vereinen sich alle Deich- und Unterdeichverbände durch eine Verfügung des Regierungspräsidenten in Frankfurt (Oder) zum Deichverband Oderbruch.
5. Auflösung des Deichverbandes Oderbruch
Am 31. Dezember 1952 wurde der Deichverband Oderbruch durch eine Rechtsverordnung der Regierung der DDR vom 28. August 1952 aufgelöst. Von 1953 bis 1990 übernahmen der VEB (Z) Wasserwirtschaft, die Wasserwirtschaftsdirektion, die staatlichen Meliorationsbetriebe und die Meliorationsgenossenschaften die Aufgaben der Gewässer- und Deichunterhaltung. Die dafür notwendigen Kosten wurden durch den Staat und über Umlagen der Mitgliedsbetriebe der Meliorationsgenossenschaften getragen.
Verordnung über die Organisation der Wasserwirtschaft.Vom 28. August 1952
§7 Wasser- und Bodenverbände
1.Die volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe übernehmen die Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände.
2.Die Wasser- und Bodenverbände sind nach Übertragung ihrer Aufgaben bis spätestens 31. Dezember 1953 vom Amt für Wasserwirtschaft aufzulösen.
3.Die Auflösung der Wasser- und Bodenverbände erfolgt nach den geltenden wassergesetzlichen Bestimmungen und ist in Übereinstimmung mit den Wasserverbandssatzungen durchzuführen.
§ 8 Unterhaltung und Ausbau der Vorfluter
1.Die Unterhaltung der Binnenentwässerung (Drängung und Grabenentwässerung) obliegt den Eigentümern und Rechtsträgern der Grundstücke.
2.Die Unterhaltung der Vorfluter ist Aufgabe der volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe oder Gebietskörperschaften.
3. Der Ausbau der Vorfluter erfolgt aus Investitionsmitteln durch die volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe oder die Gebietskörperschaften als Träger der Baumaßnahmen.
6. Errichtung des Gewässer- und Deichverbandes Oderbruch
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 1991 und durch Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt des Kreises Seelow wurde der Wasser- und Bodenverband Oderbruch wirksam errichtet. Durch eine nachfolgende Satzungsänderung und Genehmigung durch das Landesumweltamt Brandenburg als Rechtsaufsichtsbehörde am 18. Dezember 1996 wurde der Name auf Gewässer- und Deichverband Oderbruch geändert. Der Verbandsausschuss beschloss die Weiterführung des Wappens des Deichverbandes Oderbruch.
Das Verbandsgebiet umfasst eine Fläche von 141.000 ha und hat sein Gebiet im oberirdischen Einzugsgebiet der Oder von Frankfurt (Oder) bis Hohensaaten.
Pflichtaufgaben des Verbandes sind die Unterhaltung von 1.250 km Gewässer II. Ordnung sowie Betrieb und Unterhaltung von 37 Schöpfwerken, 271 Stauen und Wehren und 92 Pegelanlagen.
Freiwillige Aufgaben des Verbandes sind die Unterhaltung von 223 km Gewässern I. Ordnung und 80 km Oderdeich sowie der Betrieb und die Unterhaltung von 2 Hochwasserschöpfwerken, 23 Stauen und Wehren, 197 Pegelanlagen und 2 Heberleitungen im Auftrag des Landesumweltamtes sowie die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftwasserhaushaltes.
Der Verband hat einen Verbandsausschuss als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder und einen Vorstand.
Die Verbandsmitglieder wählen nach § 10 Abs. 3 und 4 der Satzung in 13 Wahlbezirken ihre Mitglieder für den Verbandsausschuss. Für je 3.000 ha Beitragsfläche im Wahlbezirk ist eine Ausschussmitglied zu wählen.
Der Verbandsausschuss hat mindestens 52 Mitglieder.
Der Vorstand besteht gemäß § 15 der Verbandssatzung aus 13 Personen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Verbandsausschusses sein.
Die Amtszeit des Verbandsausschusses und des Vorstandes entspricht der Amtszeit nach dem Brandenburgischen Wahlgesetzt für Kommunen.
Der Verbandsausschuss beruft folgende
Arbeitsgruppen:
- Haushalt, Finanzen, Widerspruch
- Veranlagung und Erschwernisse
- Grundstücke und Baufreiheit
Mitglieder des Verbandes sind nach § 5 der Satzung
- Die Gemeinden, für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen.
- Eigentümer von Flächen, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen.
- Andere im Mitgliederverzeichnis aufgeführte Personen
§ 27 Beitragsverhältnis
Für die Umlage der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bestimmt sich die Beitragspflicht gemäß § 80 Abs. 1 BbgWG nach dem Verhältnis der Flächen, mit dem die Mitglieder im Verbandsgebiet beteiligt sind. Weiteres richtet sich nach den Veranlagungsregeln die als Anlage zur Satzung erlassen werden. Für alle anderen Aufgaben sind dem Verband von den vorteilhabenden Mitglieder die entstandenen Kosten zu begleichen.
§ 28 Ermittlung des Beitragsverhältnisses
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei den örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Grundlage für die Bestimmung des Beitragsverhältnisses für das Haushaltsjahr sind die am 30. September des vorherigen Haushaltsjahres bestehenden Feststellungen.
§ 29 Hebung der Verbandsbeiträge
Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch den Beitragsbescheid.
Veranlagungsregeln gemäß § 27 Abs. 1 der Verbandssatzung für Gewässer II. Ordnung Für den Gewässer- und Deichverband bestimmt sich nach § 80 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) die Beitragspflicht für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) gilt auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundstücksfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse. Dem liegt der höchstrichterliche Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer typischerweise auf alle Flächen gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben und damit auch sämtliche Grundstücke für ie Lasten der Gewässerunterhaltung mit ursächlich sind. Alle Mitglieder im Verbandsgebiet bilden somit nach § 27 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes eine „Lastengemeinschaft“.
Veranlagungsregeln gemäß § 27 Abs. 1 der Verbandssatzung für Schöpfwerke, Wehre und Staue
Für das Oderbuch mit deinen Teilwassereinzugsgebieten ist folgender Maßstab angemessen, soweit eine Kostentragung durch den Eigentümer nicht möglich ist. Begründung: Der mittlere Abfluss aus dem Wehr Hohensaaten setzt sich aus folgenden Zuflüssen zum Poldergebiet Oderbruch zusammen (Mittelwerte der Jahre 1973 – 1990)
- 57,4 Mio m³ / Jahr oberirdischer Zufluss aus den westlich gelegenen Hochflächen
- 35,3 Mio m³ / Jahr Grundwasserzufluss südwestlicher Höhenrand
- 117,9 Mio m³ / Jahr Drängewasserzustrom aus der Oder
- 21,8 Mio m³ / Jahr Wasserüberleitung Heber Reitwein und Kienitz
- 69,6 Mio m³ / Jahr Saldo aus Gebietsniederschalg und Verdunstung
- 302,0 Mio m³ / Jahr Abfluss Wehr Hohensaaten
Die Erhaltung der Kulturlandschaft Oderbuch ist nur über funktionsfähige und für das Wohl der Allgemeinheit betriebene Schöpfwerke, Wehre und Staue möglich. Hinzu kommt, dass die Schöpfwerke der II. Ordnung nach DIN 1184 Dauerschöpfwerke sind, die den gesamten Zufluss aus einem Gebiet, dass keine natürliche Abflussvorflut aufweist, zu schöpfen haben. Daher sind die Mitglieder des Teilwassereinzugsgebietes Oderbruch die Nutznießer aus dem Betreiben dieser wasserwirtschaftlichen Anlagen.
Veranlagungsregeln gemäß § 27 Abs. 1 der Verbandssatzung für Schöpfwerke, Wehre und Staue
Maßstab der Kostenumlage:
Drängewasserzustrom Oder – 117,9 Mio m³/ Jahr (77 % Oder)
Grundwasserzufluss Höhe – 35,3 Mio m³/ Jahr (23 % Höhe)
Der oberirdische Zufluss von den westlichen Hochflächen gelangt vorwiegend in Gewässer I. Ordnung des Landes und wird daher unberücksichtigt gelassen.
In dem Verhältnis 77 % und 23 % werden die Kosten für das Betreiben der Schöpfwerke, Wehre und Staue auf die Flächen der Mitglieder nach den natürlichen Standorteinheiten AL (Alluvial) und D (Dilluvial) umgelegt.
Der Flächennachweis der Mitglieder nach AL- und D-Standorte ist im Beitragsbuch einzutragen.
7. Wasserwirtschaftliche Anlagen
Unterhaltungspflichtig nach §79 BbgWG | |||
LUA | GEDO | ||
Gewässer I.Ordnung |
km |
164,3 |
|
Gewässer II.Ordnung |
km |
1.276 |
|
Wehre / Staue |
Anz. |
17 |
303 |
Schöpfwerke |
Anz. |
2 |
37 |
Oderdeich |
km |
80 |
|
Schlaf- und Polderdeiche |
km |
93 |
|
Parallelgräben am Deich |
km |
59 |
|
Einlassbauwerk / Heberleitung |
Anz. |
2 |
|
Pegelanlagen |
Anz. |
197 |
74 |
Grundwassermeßstellen |
Anz. |
270 |
7. Wasserwirtschaftliche Anlagen – Gewässer II. Ordnung
Teileinzugs |
Fläche | Gewässer II. Ordnung [m] | Gewässerdichte | |||
[ha] | gesamt | offen | verrohrt | [m/ha] | ||
20 |
Manschnower |
11.468 |
84.298 |
81.911 |
2.387 |
7,35 |
21 |
Seelake |
15.148 |
199.968 |
194.096 |
5.872 |
13,20 |
22 |
Alte Oder |
22.518 |
186.285 |
180.550 |
5.735 |
8,27 |
23 |
Letschiner |
7.295 |
76.404 |
74.100 |
2.304 |
10,47 |
24 |
Platkower Mühlenfließ |
16.150 |
67.976 |
62.489 |
5.487 |
4,21 |
30 |
Volzine |
14.795 |
129.265 |
129.047 |
218 |
8,74 |
31 |
Alte Oder |
2.710 |
40.735 |
40.735 |
0 |
15,03 |
32 |
Mucker |
4.254 |
69.939 |
69.875 |
64 |
16,44 |
33 |
Altmädewitzer |
3.940 |
54.195 |
54.024 |
171 |
13,76 |
34 |
Freienwalder |
15.549 |
103.127 |
102.663 |
464 |
6,63 |
35 |
Lieper Polder/ |
8.917 |
153.765 |
153.561 |
204 |
17,24 |
40 |
Altzeschdorfer |
9.413 |
41.869 |
40.438 |
1.431 |
4,45 |
41 |
Klinge |
8.843 |
68.412 |
64.089 |
4.323 |
7,74 |
GEDO gesamt |
141.000 |
1.276.238 |
1.247.578 |
28.660 |
9,05 |
* In der Fläche mit enthalten sind die Gewässer I. Ordnung.
7. Wasserwirtschaftliche Anlagen – Schöpfwerke
Ein Schöpfwerk ist eine wasserwirtschaftliche Anlage, die mittels Pumpen Wasser aus einem Niederungsgebiet in ein höher gelegenes Gewässer schöpft.
Durch diese Art der Gewässerregulierung kann der Polder für Bebauung, Landwirtschaft und Verkehr genutzt werden. Die bevorteilte Fläche beträgt insgesamt 33.180 ha.
Der GEDO bewirtschaftet 37 Schöpfwerke der II. Ordnung und zwei Hochwasser-schöpfwerke der I. Ordnung. Die Schöpfwerke wurden zwischen 1876 und 1983 gebaut.
Der Verband führt seit 1996 mit finanzieller Unterstützung des Landkreises Märkisch-Oderland Rekonstruktionen an Schöpfwerken durch.
8. Maschinentechnische Ausstattung
Eine moderne nach wasserwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen erforderliche Gewässerunterhaltung erfordert eine spezielle maschinelle Ausstattung:
Böschungsmahd |
||
|
||
Sohlkrautung | ||
|
||
See- und Gewässersanierung | ||
|
||
Gehölzpflege | ||
|
||
Deichpflege | ||
|
Nichts gedeiht ohne Pflege und selbst die bedeutensten Dinge werden ohne diese unbrauchbar.
Lenné
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